Erfahrene Fachkräfte länger im Betrieb halten, ohne dass sich Mehrarbeit kaum lohnt: Genau das soll die Aktivrente leisten. Seit dem 1. Januar 2026 bleibt Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei, wenn Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Für Unternehmen ist das eine Chance gegen den Fachkräftemangel, bringt aber neue Pflichten in der Lohnabrechnung mit sich. In diesem Beitrag erfährst du, wer von der Aktivrente profitiert, welche Beiträge weiter anfallen, wie die Lohnsteuer funktioniert und wie du Verträge mit Beschäftigten im Rentenalter rechtssicher gestaltest.
Inhaltsverzeichnis
Die Aktivrente auf einen Blick
- Start: 1. Januar 2026.
- Vorteil: bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei, also bis zu 24.000 Euro im Jahr.
- Voraussetzung: Regelaltersgrenze erreicht und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Kein Progressionsvorbehalt: Der steuerfreie Lohn erhöht nicht den Steuersatz auf Rente oder andere Einkünfte.
- Nicht begünstigt: Selbstständige, Freiberufler, Minijobber und aktive Beamte.
- Sozialversicherung: Beiträge fallen weiter an.
- Arbeitsrecht: Befristete Weiterbeschäftigung nach Rentenbeginn ist leichter möglich.
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag für Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis tätig sind. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat bleiben steuerfrei. Es handelt sich nicht um eine eigene Rentenart, sondern um eine Steuerbefreiung für Lohn.
Die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026. Ziel des Gesetzgebers ist es, mehr ältere Beschäftigte im Arbeitsmarkt zu halten. Gerade in Branchen mit hohem Fachkräftemangel kann der Freibetrag den Ausschlag geben, ob eine erfahrene Kraft noch zwei oder drei Jahre bleibt.
Ob die Person bereits Rente bezieht oder den Rentenbeginn aufschiebt, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wer profitiert von der Aktivrente und wer nicht?
Der Freibetrag gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese liegt 2026 je nach Geburtsjahrgang bei 66 Jahren und zwei oder vier Monaten. Den genauen Termin ermittelt der Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung.
| Personengruppe | Aktivrente möglich? |
|---|---|
| Arbeitnehmer nach der Regelaltersgrenze | Ja |
| Pensionäre mit neuer sozialversicherungspflichtiger Stelle | Ja |
| Frührentner vor der Regelaltersgrenze | Nein |
| Minijobber | Nein |
| Selbstständige und Freiberufler | Nein |
| Aktive Beamte | Nein |
Wer eine Altersrente für langjährig Versicherte vor der Regelaltersgrenze bezieht, muss also noch warten.
So funktioniert die Steuerfreiheit in der Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerbefreiung direkt im Lohnsteuerabzug. Bis 2.000 Euro im Monat wird keine Lohnsteuer einbehalten. Was darüber liegt, wird regulär versteuert.
Rechenbeispiel
Eine Beschäftigte hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient 2.600 Euro brutto im Monat. 2.000 Euro bleiben steuerfrei, nur 600 Euro unterliegen der Lohnsteuer. Ihre Rente wird dadurch nicht höher besteuert, weil der Freibetrag nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Wichtige Details
- Nicht genutzte Beträge verfallen. Ein Übertrag in andere Monate ist nicht möglich.
- Im Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, gilt die Befreiung noch nicht.
- Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf nur ein Arbeitgeber den Freibetrag berücksichtigen.

Steuerklasse VI und mehrere Arbeitgeber
Arbeitet ein Rentner bei zwei Unternehmen, darf die Steuerbefreiung nur in einem Dienstverhältnis angewendet werden. Eine Aufteilung auf beide Arbeitgeber ist ausgeschlossen.
Wird das Arbeitsverhältnis bei dir mit Steuerklasse VI abgerechnet, muss der Beschäftigte dir schriftlich bestätigen, dass die Befreiung bei keinem anderen Arbeitgeber berücksichtigt wird. Diese Erklärung nimmst du zum Lohnkonto. Damit bist du als Arbeitgeber abgesichert, falls die Angabe später falsch sein sollte.
Praxis-Tipp: Nimm die Frage nach weiteren Beschäftigungen in deinen Personalfragebogen für Neueinstellungen im Rentenalter auf. So vermeidest du Rückfragen des Finanzamts und Korrekturen in der Lohnabrechnung.
Sozialversicherung: Diese Beiträge fallen weiter an
Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei. Die neue Regel ändert nichts an den Regeln der Sozialversicherung für Beschäftigte im Rentenalter:
- Krankenversicherung: Bei Bezug einer Vollrente gilt der ermäßigte Beitragssatz, dafür gibt es nach sechs Wochen Lohnfortzahlung kein Krankengeld. Bei einer Teilrente bleibt der allgemeine Satz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag.
- Pflegeversicherung: Beiträge fallen regulär an.
- Rentenversicherung: Bei Vollrente ist der Beschäftigte versicherungsfrei, du zahlst aber weiterhin deinen Arbeitgeberanteil von 9,3 Prozent. Der Beschäftigte kann auf die Versicherungsfreiheit verzichten und so seine Rente weiter erhöhen.
- Arbeitslosenversicherung: Ab der Regelaltersgrenze ist der Beschäftigte versicherungsfrei, der Arbeitgeberanteil fällt weiter an.
Für die Kostenkalkulation bedeutet das: Der Freibetrag entlastet den Beschäftigten, nicht deine Lohnnebenkosten.
Befristung: Das Vorbeschäftigungsverbot fällt
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft das Arbeitsrecht. Bisher war es schwierig, einen Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze befristet weiterzubeschäftigen, weil das Vorbeschäftigungsverbot im Teilzeit- und Befristungsgesetz eine sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber ausschloss.
Mit dem neuen Gesetz wurde dieses Verbot für Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze aufgehoben. Möglich sind nun:
- bis zu zwölf befristete Verträge hintereinander,
- über eine Gesamtdauer von höchstens acht Jahren.
Das gibt beiden Seiten Flexibilität. Du kannst etwa jährlich verlängern und so auf Gesundheit, Auftragslage und Wünsche des Beschäftigten eingehen.
Aktivrente als Instrument der Mitarbeiterbindung
Richtig kommuniziert, wird die Aktivrente zum Argument im Personalgespräch. Viele Beschäftigte kennen die Regel nicht oder unterschätzen den Effekt. Bei 2.000 Euro brutto bleibt durch die Steuerfreiheit spürbar mehr netto übrig als früher.
So nutzt du das Instrument:
- Sprich Beschäftigte zwei bis drei Jahre vor der Regelaltersgrenze aktiv an.
- Biete flexible Modelle an: Teilzeit, Projektarbeit oder Mentoring.
- Rechne gemeinsam mit der Lohnbuchhaltung ein konkretes Netto-Beispiel vor.
- Verbinde die Weiterbeschäftigung mit Wissenstransfer an jüngere Kollegen.
Weitere Ideen findest du in unserem Beitrag zur Mitarbeiterbindung ohne Geld.
Aktivrente und Unternehmensnachfolge
Besonders im Mittelstand kann die steuerfreie Weiterarbeit beim Generationenwechsel helfen. Scheidende Führungskräfte oder Spezialisten können nach der Regelaltersgrenze in reduzierter Form weiterarbeiten und ihren Nachfolger begleiten. Das sichert Kundenbeziehungen und Know-how.
Achte dabei auf klare Rollen. Wer früher Geschäftsführer war, sollte nach der Übergabe nicht mehr in Entscheidungen hineinregieren. Eine Beratungs- oder Mentorenrolle mit definierten Aufgaben ist meist der bessere Weg. Wie du die Übergabe insgesamt strukturierst, beschreibt unser Leitfaden zur Unternehmensnachfolge.
Wichtig: Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sozialversicherungspflicht greift die Steuerbefreiung nicht. Hier entscheidet der sozialversicherungsrechtliche Status.

Vorsicht bei Verträgen mit Angehörigen
Die Regelung lädt zu Gestaltungen ein, die das Finanzamt kritisch sieht. Beschäftigst du etwa einen Elternteil im eigenen Unternehmen, muss der Vertrag einem Fremdvergleich standhalten.
- Die Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt und dokumentiert werden.
- Vergütung und Arbeitszeit müssen dem entsprechen, was du einem fremden Dritten zahlen würdest.
- Das Gehalt muss tatsächlich auf ein Konto des Beschäftigten fließen.
Fehlt eine echte Arbeitsleistung, droht die Einstufung als Scheinarbeitsverhältnis. Dann entfällt nicht nur die Steuerfreiheit, im Extremfall stehen auch strafrechtliche Risiken im Raum. Lass solche Verträge im Zweifel von deiner Steuerberatung prüfen.
Was die Aktivrente für die Personalplanung bedeutet
Viele Unternehmen planen den Renteneintritt ihrer Beschäftigten bisher als festen Endpunkt. Mit der Aktivrente wird daraus ein flexibler Übergang. Für die Personalplanung heißt das: Du solltest frühzeitig wissen, wer bleiben möchte und in welchem Umfang.
- Altersstrukturanalyse: Erstelle eine Übersicht, welche Beschäftigten in den nächsten drei Jahren die Regelaltersgrenze erreichen.
- Schlüsselrollen identifizieren: Markiere Positionen, in denen Wissen schwer zu ersetzen ist, etwa im Vertrieb, in der Konstruktion oder in der Meisterwerkstatt.
- Modelle anbieten: Teilzeit mit 20 Stunden, saisonale Einsätze oder ein Springer-Pool sind für viele Ältere attraktiver als eine volle Stelle.
- Budget planen: Kalkuliere die vollen Arbeitgeberbeiträge ein. Die Lohnnebenkosten sinken durch die neue Regel nicht.
Unternehmen, die diese Fragen früh klären, verlieren weniger Know-how und gewinnen Zeit für die Einarbeitung von Nachfolgern. Gleichzeitig sendest du ein starkes Signal an die ganze Belegschaft: Erfahrung wird bei dir geschätzt.
Häufige Missverständnisse rund um den Freibetrag
In der Praxis kursieren einige Irrtümer, die du im Gespräch mit Beschäftigten ausräumen solltest:
- Irrtum: Die Rente wird steuerfrei. Falsch. Steuerfrei ist nur der Arbeitslohn bis 2.000 Euro. Die gesetzliche Rente wird weiter nach den üblichen Regeln besteuert.
- Irrtum: Es gibt keine Abzüge mehr. Auch falsch. Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere zur Kranken- und Pflegeversicherung, fallen weiterhin an.
- Irrtum: Jeder Nebenjob ist begünstigt. Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Nötig ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
- Irrtum: Der Betrag lässt sich ansparen. Wer in einem Monat nur 1.500 Euro verdient, kann die restlichen 500 Euro nicht auf den Folgemonat übertragen.
Ein kurzes Merkblatt für Beschäftigte im Rentenalter schafft hier Klarheit und entlastet deine Personalabteilung.
Checkliste: Aktivrente richtig umsetzen
- Prüfen, welche Beschäftigten die Regelaltersgrenze 2026 oder 2027 erreichen.
- Geburtsdatum und Rentenbeginn im Lohnprogramm hinterlegen.
- Bei Steuerklasse VI die Bestätigung zur Einmalanwendung einholen.
- Sozialversicherungsstatus klären: Voll- oder Teilrente, Verzicht auf RV-Freiheit.
- Befristete Anschlussverträge vorbereiten.
- Beschäftigte aktiv über die Vorteile informieren.
Eine gute Zusammenfassung der Details bietet der Fachbeitrag von ETL zur Aktivrente. Die Regeln sind neu, und die Finanzverwaltung präzisiert sie laufend. Halte deshalb engen Kontakt zu Lohnbuchhaltung und Steuerberatung.
FAQ: Häufige Fragen zu Aktivrente
Was ist die Aktivrente?
Die Aktivrente ist ein Steuerfreibetrag: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter sozialversicherungspflichtig arbeiten, erhalten seit 2026 bis zu 2.000 Euro Lohn im Monat steuerfrei.
Wer bekommt die Aktivrente nicht?
Ausgeschlossen sind Selbstständige, Freiberufler, Minijobber, aktive Beamte und Frührentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Muss der Arbeitgeber bei der Aktivrente Sozialabgaben zahlen?
Ja. Der Freibetrag befreit nur von der Lohnsteuer. Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiter an, und der Arbeitgeber zahlt seine Anteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auch dann, wenn der Beschäftigte versicherungsfrei ist.
Wie oft darf ich einen Rentner befristet beschäftigen?
Seit 2026 sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu zwölf befristete Verträge über insgesamt höchstens acht Jahre möglich, weil das Vorbeschäftigungsverbot für diese Gruppe entfallen ist.
