„Das Lieferkettengesetz ist doch abgeschafft.“ Diesen Satz hörst du derzeit in vielen Einkaufsabteilungen. Er ist falsch, aber verständlich. Die Bundesregierung hat Entlastungen beschlossen, das BAFA prüft keine Berichte mehr, und die EU hat ihre eigene Lieferkettenrichtlinie deutlich abgespeckt. Trotzdem gilt das Lieferkettengesetz weiter, mit seinen zentralen Sorgfaltspflichten. In diesem Beitrag erfährst du, was sich tatsächlich geändert hat, welche Pflichten bestehen bleiben, wie es mit der europäischen Regulierung weitergeht und was das für dich als Unternehmer oder Zulieferer bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Kurz beantwortet: Ist das Lieferkettengesetz abgeschafft?
Nein. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist weiterhin in Kraft. Abgeschafft beziehungsweise ausgesetzt wurde vor allem die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zudem sollen Bußgelder künftig nur noch bei schweren Verstößen verhängt werden.
Die eigentlichen Sorgfaltspflichten, also Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren, gelten unverändert. Langfristig soll das deutsche Gesetz durch die Umsetzung der EU-Richtlinie CSDDD ersetzt werden.
Was das Lieferkettengesetz regelt
Das Lieferkettengesetz gilt seit 2023 und verpflichtet große Unternehmen, Menschenrechte und bestimmte Umweltstandards in ihren Lieferketten zu achten. Seit 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland erfasst.
Im Kern geht es um ein Risikomanagement. Unternehmen müssen herausfinden, wo in ihrer Lieferkette Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit, fehlender Arbeitsschutz oder Umweltschäden bestehen, und angemessen darauf reagieren.
Wichtig: Das Gesetz verlangt eine Bemühenspflicht, keine Erfolgsgarantie. Niemand muss eine lückenlos saubere Lieferkette nachweisen, wohl aber ein ernsthaftes, dokumentiertes Vorgehen.
Was sich am Lieferkettengesetz geändert hat
Die Bundesregierung hat im September 2025 einen Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG beschlossen. Er wurde im Januar 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Die wichtigsten Punkte:
- Berichtspflicht: Die jährliche Berichtspflicht an das BAFA soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 entfallen. Das BAFA verlangt und prüft bereits seit Herbst 2025 keine Berichte mehr.
- Bußgelder: Sanktionen sollen nur noch bei schweren Verstößen greifen, insbesondere wenn gravierende Menschenrechtsverletzungen im Spiel sind. Die Zahl der bußgeldbewehrten Tatbestände soll deutlich sinken.
- Sorgfaltspflichten: Sie bleiben ausdrücklich bestehen.
- Dokumentation: Die interne Dokumentation muss weiterhin sieben Jahre aufbewahrt werden.
Prüfe vor wichtigen Entscheidungen den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens, denn Details können sich im parlamentarischen Prozess noch ändern.
Diese Pflichten gelten weiterhin
Wer unter das Lieferkettengesetz fällt, muss weiterhin folgende Elemente umsetzen:
- Risikomanagement einrichten und Zuständigkeiten festlegen, etwa durch einen Menschenrechtsbeauftragten.
- Risikoanalyse jährlich und anlassbezogen durchführen, im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern.
- Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben.
- Präventionsmaßnahmen verankern, zum Beispiel Verhaltenskodizes, Schulungen und vertragliche Zusicherungen.
- Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn Verstöße festgestellt werden.
- Beschwerdeverfahren einrichten, über das Betroffene Hinweise geben können.
- Dokumentation fortlaufend führen und sieben Jahre aufbewahren.
Weil die Berichte entfallen, wird die interne Dokumentation zum wichtigsten Nachweis. Kommt es zu einem Vorfall oder einer Prüfung, musst du zeigen können, was du wann unternommen hast.
Warum die Verwirrung so groß ist
Mehrere Entwicklungen überlagern sich und erzeugen den Eindruck, das Lieferkettengesetz sei Geschichte:
- Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag angekündigt, das LkSG abzuschaffen und durch ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zu ersetzen.
- Das BAFA hat seine Kontrollpraxis bereits vor der Gesetzesänderung angepasst.
- Die EU hat ihre Lieferkettenrichtlinie mit dem Omnibus-I-Paket stark eingeschränkt und zeitlich verschoben.
- Politische Forderungen nach einer vollständigen Abschaffung bleiben in den Schlagzeilen.
Das Ergebnis: Viele Mittelständler lockern ihre Anstrengungen, obwohl die rechtliche Grundlage weiter besteht und ihre Kunden weiterhin Nachweise verlangen.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD nach dem Omnibus
Parallel zum deutschen Lieferkettengesetz gibt es die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Mit dem Omnibus-I-Paket, das im Februar 2026 final beschlossen wurde, hat die EU sie deutlich entschärft:
- Anwendungsbereich: Nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
- Zeitplan: Die Mitgliedstaaten haben bis Mitte 2028 Zeit für die Umsetzung, angewendet werden die Pflichten ab Mitte 2029.
- Risikobasierter Ansatz: Unternehmen sollen sich auf die wahrscheinlichsten und schwersten Risiken konzentrieren.
- Zivilrechtliche Haftung: Die EU-weit einheitliche Haftungsregel wurde gestrichen.
Deutschland plant, das LkSG durch ein neues Gesetz zur Umsetzung der CSDDD abzulösen. Bis dahin bleibt das bestehende Lieferkettengesetz die maßgebliche Rechtsgrundlage.
Schwellenwerte: Wer ist künftig betroffen?
Aktuell gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Die schwarz-rote Koalition hat angekündigt, die Schwellenwerte an die EU-Vorgaben anzugleichen. Im Gespräch sind 5.000 Beschäftigte und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
Würde das umgesetzt, fielen Tausende Unternehmen aus der direkten Pflicht. Bis ein entsprechendes Gesetz beschlossen ist, gelten aber die bisherigen Grenzen.
Für die meisten Mittelständler ändert sich ohnehin wenig: Sie waren nie direkt erfasst, sind aber als Zulieferer indirekt betroffen.
Was das Lieferkettengesetz für Zulieferer bedeutet
Kleine und mittlere Unternehmen sind vom Lieferkettengesetz meist nicht direkt erfasst. Trotzdem spüren sie es, weil ihre Kunden die Pflichten an sie weitergeben. Typische Anforderungen sind:
- Lieferantenfragebögen zu Arbeitsbedingungen, Umweltmanagement und Compliance
- Verhaltenskodizes für Lieferanten, die du unterschreiben sollst
- Vertragsklauseln mit Zusicherungen und Prüfrechten
- Audits oder Zertifikate wie ISO 14001 oder SA8000
- Weitergabepflichten an deine eigenen Vorlieferanten
Diese Anfragen verschwinden nicht, nur weil die Berichtspflicht entfällt. Großunternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten weiterhin erfüllen und dokumentieren. Dafür brauchen sie deine Daten.
Grenzen dessen, was Kunden verlangen dürfen
Das Lieferkettengesetz erlaubt es großen Unternehmen nicht, ihre gesamte Verantwortung auf Zulieferer abzuwälzen. Das BAFA hat klargestellt, dass verpflichtete Unternehmen ihre Pflichten nicht pauschal weiterreichen dürfen.
Unangemessen sind zum Beispiel:
- pauschale Garantien, dass in der gesamten Lieferkette keine Verstöße vorkommen,
- unbegrenzte Haftungsübernahmen oder Vertragsstrafen ohne Bezug zu konkreten Risiken,
- Kontrollrechte ohne Anlass und ohne Kostenbeteiligung.
Hier lohnt es sich, selbstbewusst zu verhandeln. Ein schlanker, freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht nach dem VSME-Standard kann helfen, Anfragen zu bündeln und zu begrenzen.
Lieferketten im Wandel: Zölle, Risiken, Resilienz
Die Debatte um das Lieferkettengesetz fällt in eine Zeit, in der Lieferketten ohnehin unter Druck stehen. Handelskonflikte, Zölle, geopolitische Spannungen und Materialengpässe zwingen Unternehmen, ihre Bezugsquellen neu zu bewerten.
Wer seine Lieferkette ohnehin analysiert, um Ausfallrisiken zu reduzieren, kann Menschenrechts- und Umweltrisiken gleich mit erfassen. Wie sich die aktuellen Handelskonflikte auswirken, liest du in unserem Beitrag zu den Auswirkungen der US-Zölle auf den Mittelstand.
Ein transparentes Lieferantenmanagement ist damit nicht nur Compliance, sondern auch Risikovorsorge.

Praxis: So gehst du jetzt vor
Wenn dein Unternehmen direkt erfasst ist
- Halte dein Risikomanagement aufrecht und führe die jährliche Risikoanalyse weiter durch.
- Stelle die Dokumentation in den Mittelpunkt, da sie der zentrale Nachweis bleibt.
- Überprüfe dein Beschwerdeverfahren auf Erreichbarkeit und Wirksamkeit.
- Bereite dich auf die CSDDD vor, die einen stärker risikobasierten Ansatz verlangt.
Wenn du Zulieferer bist
- Erstelle ein Standardpaket mit Verhaltenskodex, Basisdaten und Nachweisen, das du an Kunden weitergeben kannst.
- Prüfe Vertragsklauseln kritisch und verhandle unangemessene Pflichten.
- Kenne die wichtigsten Risiken in deiner eigenen Lieferkette.
- Nutze vorhandene Zertifikate und Managementsysteme als Nachweis.
Risiken, wenn du die Pflichten vernachlässigst
Auch wenn die Bußgelder auf schwere Verstöße begrenzt werden sollen, bleibt Nachlässigkeit riskant:
- Bußgelder: Bei schweren Verstößen drohen weiterhin empfindliche Sanktionen.
- Ausschluss von Vergaben: Bei rechtskräftigen hohen Bußgeldern ist ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich.
- Reputationsschäden: Medienberichte über Missstände bei Zulieferern treffen auch die Abnehmer.
- Verlust von Kunden: Großkunden trennen sich von Lieferanten, die keine Nachweise liefern.
- Finanzierung: Banken und Investoren berücksichtigen ESG-Risiken bei ihren Entscheidungen.
Bürokratieabbau mit Augenmaß
Die Entschärfung des Lieferkettengesetzes ist Teil einer größeren Initiative zum Bürokratieabbau. Wirtschaftsverbände begrüßen den Wegfall der Berichtspflicht, Menschenrechtsorganisationen kritisieren die Aufweichung.
Für Unternehmen ist die Botschaft differenziert: Weniger Formalien, aber nicht weniger Verantwortung. Wie die Regierung insgesamt Bürokratie abbauen will, zeigt unser Überblick zum Entlastungspaket für Unternehmen.
Lieferkettengesetz und Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das Lieferkettengesetz steht nicht allein. Es überschneidet sich mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD, die ebenfalls deutlich eingeschränkt wurde. Wer berichtspflichtig ist, muss dort auch über Risiken in der Wertschöpfungskette informieren.
Sinnvoll ist ein integrierter Ansatz: Eine einheitliche Datenbasis für Lieferantenbewertung, Risikoanalyse und Berichterstattung spart Doppelarbeit. Viele Unternehmen bündeln diese Aufgaben in einem ESG- oder Compliance-Team.
Ein Blick auf die Zahlen
Wie viele Unternehmen sind betroffen? Einige Orientierungswerte:
- Mit der Schwelle von 1.000 Beschäftigten fallen nach Schätzungen rund 5.000 Unternehmen in Deutschland unter das Lieferkettengesetz.
- Die indirekt betroffenen Zulieferer gehen in die Zehntausende.
- Die EU-Richtlinie erfasst nach dem Omnibus europaweit nur noch einen Bruchteil der ursprünglich geplanten Unternehmen.
Die Zahlen zeigen: Der Kreis der direkt Verpflichteten wird kleiner, der Druck in der Lieferkette bleibt.
Fazit: Weniger Bürokratie, gleiche Verantwortung
Das Lieferkettengesetz ist nicht abgeschafft. Die Berichtspflicht entfällt, Sanktionen werden auf schwere Verstöße konzentriert, und die EU-Regeln kommen später und schlanker. Die Kernpflichten bleiben aber bestehen, ebenso wie die Erwartungen von Kunden, Banken und Öffentlichkeit.
Nutze die Atempause, um dein Lieferantenmanagement effizient aufzustellen, statt es zurückzufahren. Aktuelle Hinweise und Handreichungen zum Lieferkettengesetz findest du direkt beim BAFA.
FAQ: Häufige Fragen zu Lieferkettengesetz
Ist das Lieferkettengesetz abgeschafft?
Nein. Das Lieferkettengesetz gilt weiterhin. Entfallen ist vor allem die jährliche Berichtspflicht an das BAFA. Die Sorgfaltspflichten wie Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und Beschwerdeverfahren bestehen fort.
Für wen gilt das Lieferkettengesetz?
Für Unternehmen mit Hauptsitz oder Zweigniederlassung in Deutschland und mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland. Eine Anhebung der Schwellenwerte ist politisch angekündigt, aber noch nicht beschlossen.
Was ändert sich durch die EU-Lieferkettenrichtlinie?
Die CSDDD wurde durch das Omnibus-I-Paket eingeschränkt. Sie gilt künftig für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Die Umsetzung erfolgt bis 2028, die Anwendung ab 2029.
Was müssen Zulieferer beachten?
Zulieferer sind nicht direkt verpflichtet, erhalten aber Fragebögen, Verhaltenskodizes und Vertragsklauseln von ihren Kunden. Sie sollten Standardnachweise vorbereiten und unangemessene Pflichtenübertragungen verhandeln.
